Nach den Vorschriften des Geldwäschegesetz sind Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Gleiches gilt für den Fall der Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000 EUR oder mehr. Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Die folgenden Angaben entsprechen den Mindestanforderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Identifizierung und werden vertraulich behandelt. Für den Fall, dass gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet wird oder uns Tatsachen bekannt werden, die einen solchen Verdacht begründen, sind wir jedoch zur Weiterleitung der persönlichen Daten an die zuständigen Behörden verpflichtet.

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